Zu der Abgrenzung zwischen der Förderung kultureller Zwecke und kultureller Betätigungen sowie zu der Frage des Abzugs von Mitgliedsbeiträgen (Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 19.01.2006 (IV C 4 – S 2223 – 2/06) ausführlich Stellung genommen.

Die Abgrenzung des gewerblichen Grundstückhandels von der privaten Vermögensverwaltung ist für die Besteuerung von wesentlicher Bedeutung. In der Praxis gibt es dabei nicht selten Fallgestaltungen, in denen diese Zuordnung problematisch sein kann.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte es in einem Verfahren (Az.: IV R 72/07) mit zwei Steuerpflichtigen zu tun, die jeweils zu 50 % an einer auf dem Gebiet des gewerblichen Grundstückhandels tätigen OHG und zugleich jeweils zu 50 % an einer Grundstücksgemeinschaft beteiligt waren.

Der arbeitsrechtliche und der steuerrechtliche Arbeitnehmerbegriff sind nicht identisch. Für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht enthält § 1 I LStDV eine eigenständige steuerrechtliche Definition. Danach sind Arbeitnehmer alle natürlichen Personen, die in einem privaten Dienstverhältnis angestellt oder beschäftigt sind und daraus ihren Arbeitslohn beziehen. Nach § 1 II LStDV ist dafür entscheidend, dass der Steuerpflichtige in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert ist oder/und dessen Weisungen unterliegt.

Der Geschäftsführer eines Vereins kann abhängig Beschäftigter oder selbständig Tätiger sein. Die früher insbesondere vom BFH vertretene Ansicht, die Organstellung des Geschäftsführers schließe eine selbständige Tätigkeit aus, wird auch von dort nicht mehr vertreten. Maßgeblich für eine Versicherungspflicht des Geschäftsführers ist dessen Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit seiner Tätigkeit Daneben können weitere Kriterien zur Bestimmung des Beschäftigtenverhältnisses herangezogen werden, wie z.B. die Abbedingung des Selbstkontrahierungszwanges (§ 181 BGB), die Vereinbarung eines erfolgabhängigen Honorars sowie einer Alleinvertretungsberechtigung.

Donnerstag, 02 Februar 2012 01:00

Zur Erbfähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins

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Der Erwerb durch Erbanfall ( § 1922 BGB ) unterliegt gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Erbschaftssteuer unterliegt dabei nicht der Erbanfall als solcher, sondern der durch diesen Rechtsvorgang bewirkte Übergang von Vermögen (vgl. BFH, Urteil v. 14.09.1994, II R 95/92). Gem. § 20 ErbStG ist Steuerschuldner bei der Besteuerung dieses Vermögensübergangs der Erwerber des übergegangenen Vermögens.

Mittwoch, 04 Februar 2009 01:00

Der GmbH-Geschäftsführervertrag

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Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH und den Gesellschaftern ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Parallel und unabhängig zu dieser gesellschaftsrechtlichen Stellung besteht zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH auch ein dienstvertragliches Anstellungsverhältnis, welches regelmäßig durch den Geschäftsführervertrag geregelt wird. Gesetzliche Vorschriften über die Gestaltung eines Geschäftsführervertrages existieren nicht. Zu beachten ist, dass der Geschäftsführer in der Regel kein Arbeitnehmer ist und damit das Arbeitnehmerschutzrecht grundsätzlich keine Anwendung findet. Damit in Kriesenzeiten der Vertrag auch hält was er verspricht, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet und einer Prüfung unterzogen werden.

Problem:

Gerade in umfangreichen Leistungsverzeichnissen finden sich gelegentlich Einzelpositionen, bei denen der Auftragnehmer – unbeachtet vom Auftraggeber – vielfach überhöhte Preise angeboten hat, die bei Zuschlagserteilung zum vertraglich vereinbarten Preis werden. Wie der Zufall es will, kommt es eben bei diesen Positionen zu massiven Mengenmehrungen und dadurch zu erheblichen Preiserhöhungen. Seit dieses Phänomen sich häuft, wehren sich öffentliche Auftraggeber dagegen. Die Rechtsprechung hat nun durch zwei Entscheidungen klare Weisungen für die Praxis gegeben.

Donnerstag, 02 Februar 2012 01:00

Abgrenzung Schulgeld und Spenden

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Die Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Der Bundesfinanzhof (BFH 20.07.2006, XI B 51/05) hat über die Frage bescheiden, ob Beiträge der Eltern für den Schulbesuch der Kinder als Spenden oder Entgelte für den Schulbesuch anzusehen sind. Der BFH stellt hier klar, dass die Abgrenzung sich nicht danach richtet, ob die Zahlung freiwillig oder unfreiwillig geleistet werden; entscheidend sei vielmehr, ob die Leistung der Eltern dazu diene, die Kosten des normalen Schulbetriebs zu decken und deshalb als Entgelt zu werten ist.

In seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ (BüEnStG) zugestimmt. Das vom Bundestag am 6. Juli 2007 verabschiedete Gesetz (Bundestags-Drucksache 579/07) tritt somit rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft (vgl. BGBl. I S. 2332 v. 10.10.2007). Der Autor gibt nachfolgend einen Überblick über die Änderungen.

Entscheidet sich ein Verein Arbeitnehmer zu beschäftigen, müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden. Es sind diverse Anträge bei verschiedenen Behörden zustellen, die zeitintensiv und nervenaufwendig sein können. Deren Nichtstellen kann aber zu strafrechtlichen Sanktionen führen und für Vereinsvorstände kann es zu einem Haftungsfall werden (§ 31 BGB).

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