Donnerstag, 01 Mai 2008 02:00

Mediation in der Unternehmensnachfolge

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Mediation in der Unternehmensnachfolge

„Von 10 Unternehmensnachfolgen verlaufen nur zwei planmäßig und geordnet. Ein Fall regelt sich „natürlich“, in fünf Fällen häufen sich die Konflikte, zwei scheitern ganz“. Grund dieser Aussage: Bei der Übergabe eines Unternehmens an einen Nachfolger – gleich ob innerhalb oder außerhalb der Familie – spielen nicht nur Recht, Betriebswirtschaft und Steuern eine Rolle. Dem menschlichen Faktor muss genauso Beachtung geschenkt werden.

Mittwoch, 01 November 2006 01:00

Die vier wichtigsten Grundsätze der Mediation

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Als die vier wichtigsten Grundsätze/-prinzipien der Mediation sind zu nennen die Freiwilligkeit (1), die Eigenverantwortlichkeit (2), die Informiertheit (3) und die Vertraulichkeit (4).

1. Freiwilligkeit
Freiwilligkeit bedeutet, dass die Parteien selbst, d.h. ohne äußeren Zwang, entscheiden, ob und wann und bei welchem Mediator sie ihren Konflikt im Rahmen eines Mediationsverfahrens beilegen möchten. Wenn die Entscheidung für ein solches Verfahren getroffen ist, sollte die Freiwilligkeit des Verfahrens auch weiter gewahrt bleiben. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass in der Mediationsvereinbarung festgeschrieben wird, dass jede Partei und auch der Mediator zu jedem Zeitpunkt das Verfahren beenden kann. Nur so kann für das Mediationsverfahren gewährleistet werden, dass eine für beide Seiten akzeptable und für die Zukunft tragfähige Lösung erarbeitet werden kann.

1. Prozesskosten im Gerichtsverfahren
a.) Kostenkalkulation
Die Kosten im Gerichtsprozess richten sich nach dem Streitwert. Dabei bestimmen sich die Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es sind somit z.B. zu kalkulieren bei einem:
- Streitwert von 10.000 € mit 2.000 € bis 4.000 €
- Streitwert von 100.000 € mit 6.500 € bis 12.000 €
- Streitwert von 500.000 € mit 17.500 € bis 31.500 €
- Streitwert von 1.000.000 € mit 26.500 € bis 47.500 €

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) ist eine steuerbegünstigte Körperschaft verpflichtet, sämtliche Mittel für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, wobei die Körperschaft ihre steuerbegünstigten Zwecke grundsätzlich selbst verwirklichen muss (§ 57 AO). Es besteht jedoch eine Ausnahme vom Unmittelbarkeitsgrundsatz.

 

Hat man den Entschluss gefasst, sich selbstständig zu machen und als Existenzgründer eine bestimmte Idee in die Tat umzusetzen, so sind zahlreiche verschiedene Aspekte, nicht nur in gesellschaftrechtlicher Hinsicht, sondern insbesondere auch im Hinblick auf steuerrechtliche Gestaltungen zu berücksichtigen. Für denjenigen, der sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Thema „Steuern“ befasst hat, kann dies ein Buch mit sieben Siegeln darstellen.

Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Gegenüber dem Finanzamt kann der Steuerpflichtige die Umsatzsteuerbeträge, die ihm von anderen Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, von seiner eigenen Umsatzsteuerschuld als sog. Vorsteuer abziehen (§ 15 UStG). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, da er in diesem Fall keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen darf.

Die Problematik der Bestimmung des Besteuerungszeitpunktes bei Aktienoptionen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einräumt, war auch in einem erneuten Verfahren Gegenstand der Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH).

§ 7g EStG enthält Regelungen zu Sonderabschreibungen und Ansparabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe, die insbesondere für sog. Existenzgründer Anreize bieten soll.

Gemäß § 7g Abs. 6 EStG sind bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, die Abs. 3 bis 5 mit Ausnahme von Abs. 3 Nr. 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bildung der Rücklage als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln ist; der Zeitraum zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat. Gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG muss die Bildung und Auflösung in der Buchführung verfolgt werden können. Für sog. Existenzgründer gelten gemäß § 7g Abs. 7 EStG Sonderregelungen.

Die Projektantenproblematik ist in erster Linie von der Frage geprägt, wie bei Beteiligung eines Projektanten als Bieter in einem Vergabeverfahren der Gleichheitsgrundsatz gewahrt werden kann. § 4 Abs. 5 VgV führt wegen seiner beschränkten Reichweite und seiner sehr allgemein gehaltenen Formulierung keine Rechtssicherheit herbei. Klar ist lediglich, dass eine Beteiligung von Projektanten als Bieter grundsätzlich möglich ist. Das allerdings folgt schon aus der Rechtsprechung des EuGH. Um im Einzelfall eine praxisgerechte Lösung bei allen Vergabeverfahren (auch für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen und unterhalb der EU-Schwellenwerte) herbeizuführen sind letztlich lediglich die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts – der Gleichheitsgrundsatz und das Wettbewerbsprinzip – geeignet.

Donnerstag, 30 April 2009 02:00

Steuerliche Behandlung von geldwerten Vorteilen

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Arbeitgeber können ihre Angestellten nicht nur mit Geld, sondern auch mit anderen Gütern, die als Geldeswert bestehen, entlohnen. Ob und in welcher Weise der zugewendete sog. „geldwerte Vorteil“ lohnsteuerrechtliche Auswirkungen entfaltet, ist vielen Unternehmern nicht geläufig.

Der geldwerte Vorteil
Ein geldwerter Vorteil kann in einer Sachleistung, einem Sachbezug, einer sonstigen Leistung sowie aus einer Naturalleistung bestehen. Zu den wohl gebräuchlichsten Formen gehören die private Nutzung eines Firmenwagens oder der verbilligte oder auch unentgeltliche Bezug von Gütern. Auch die Ausgabe von Geschenkgutscheine an die Mitarbeiter sowie die verbilligte Abgabe des Kantinenessens sind geldwerte Vorteile.

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