Besprechung des BGH-Beschlusses vom 23.4.2007 – ZR 190/06 (LG Hannover)

Dem Beschluss des BGH ging voraus, dass über das Vermögen eines wirtschaftlichen Vereins das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Insolvenzverwalter machte – trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens – gegenüber der Beklagten, welche Mitglied des Vereins war, Zahlung weiterer Vereinsbeiträge geltend. Diese Mitgliedsbeiträge sind zu einem Zeitpunkt fällig geworden, als das Insolvenzverfahren über das Vereinsvermögen bereits eröffnet war.

Der Vorstand und der Geschäftsführer als besonderes Vertretungsorgan des Vereins sind verpflichtet, Rechenschaft über die Geschäftsführung gegenüber der Mitgliederversammlung (§§ 27 III, 666 BGB) und dem Finanzamt abzulegen.

Eine Buchführungspflicht besteht, wenn die in § 141 Abgabenordnung (AO) genannten Grenzen überschritten werden:
- Jahresumsatz (incl. Steuerfreier Umsatz) mehr als 260.000 Euro.
- Jahresgewinn 25.000 Euro.

Nach vierjähriger Diskussion hat der Deutsche Bundestag am 26. Juni 2008 das Gesetz zur „Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) beschlossen. Wenn das MoMiG wie vorgesehen im Oktober/November 2008 in Kraft tritt, wird es die weitreichenste Reform seit der Verabschiedung des GmbH-Gesetzes am 20. April 1892 sein. Eine der Neuigkeiten ist, dass zukünftig im GmbH-Gesetz eine Unterform der GmbH eingefügt wird: Die Unternehmergesellschaft (UG).

Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) im Handels- und Steuerrecht sind teils gesetzlich normierte und teils gesetzlich nicht niedergelegte Regeln zur Buchführung und Bilanzierung. Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet in alle Kaufleute diese Grundsätze einzuhalten (vgl. § 243 Abs. 1 HGB). Zu den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung gehören mithin:

Donnerstag, 01 April 2004 02:00

Mahnung per E-Mail zulässig

geschrieben von

Durch eine Mahnung wird der Schuldner vom Gläubiger zur Erbringung der geschuldeten Leistung aufgefordert. Sie ist – mit den in § 286 Abs. 2 bestimmten Ausnahmen – Voraussetzung für den Verzug, an den wiederum ua. Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 Abs. 1 und 2 BGB) und Verzugszinsen (§ 288 BGB) anknüpfen. Gem. § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer unabhängig von einer Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei einem Verbrauchern ist auf diese Folge jedoch hinzuweisen.

Montag, 01 Februar 2010 01:00

Schuldnerbegünstigung in der Krise

geschrieben von

Bei der Schuldnerbegünstigung hat im Gegensatz zu den Straftatbeständen des Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung nicht der Schuldner die Tatherrschaft, sondern ein außenstehender Dritter. Hierbei kann es sich auch um einen Gläubiger oder auch selbst den Insolvenzverwalter handeln. Aufgrund derselben Schutzrichtung dieses Straftatbestandes mit der des Bankrotts gleicht sich auch der Strafrahmen beider Delikte, so dass § 283d StGB ebenfalls eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe androht.

Im Juli 2004 wurde der European Code of Conduct for Mediators verabschiedet – ein Verhaltenskodex, in dem sich die ihn unterzeichnenden Mediatoren zur Einhaltung der Standards verpflichten. Der Kodex enthält folgende Verpflichtungselemente.

Die Abkürzung „BATNA“ steht für „best alternativ to negociated agreement“. D.h. die ermittelte beste Alternative zum Verhandlungsziel. In einer Verhandlung markiert die BATNA den Punkt, den jeder Verhandlungspartner als Grenzwert festlegt und bei dessen Überschreiten der Verhandlungsausstieg günstiger erscheint als ein Verhandlungsabschluss.

Die Mandanten erwarten zunehmend von der Anwaltschaft nicht nur eine Beratung in rein rechtlicher Hinsicht, sondern auch ein optimales Konfliktmanagement, welches die wirklichen Interessen berücksichtigt. Als Konfliktlösungsmöglichkeit wird hier zunehmend die Mediation genannt, denn insbesondere wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich komplexe Konflikte im Wirtschaftsrecht können im Rahmen der Mediation einer schnelleren und kostengünstigeren Lösung zugeführt werden.

Das am 01.07.2004 in Kraft getretene Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) hat mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die bis dahin geltende BRAGO abgelöst. Der Abschnitt 5 „Außergerichtliche Beratung und Vertretung“ im bestehenden RVG wurde mit Wirkung zum 01.07.2006 neu geregelt.

Seite 5 von 9

Copyright © WMVP Rechtsanwaltskanzlei | Webdesign by CMS-Webagentur Zürich

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.