Private-Equity ist der allgemeine Begriff für privates Beteiligungskapital, das von privaten und institutionellen Anlegern insbesondere an nicht börsenotierten Unternehmen. Im Gegensatz dazu stehen das Public-Equity, die Fremdkapitalfinanzierung.
Das Private-Equity kann in folgende drei Bereiche unterteilt werden: Risikokapital, mezzanine Finanzierungen und Buy-out.
Im August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – besser bekannt als Antidiskriminierungsgesetz – in Kraft getreten. Der deutsche Gesetzgeber kam mit diesem Gesetz seiner Verpflichtung aus vier Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz vor Diskriminierungen nach.
Seit 1. November 2009 gelten in Deutschland neue allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Banken. Die Änderung erfolgte durch eine EU-Richtlinie (Zahlungsdiensterichtlinie PSD = Payments Services Directive), die mithin das Ziel hat, dass Überweisungen in das Ausland schneller und einfacher erfolgen können. Die neuen AGB beinhalten aber auch weitere Neuerungen für Lastschriften und die Haftung bei Missbrauch von Bankkarten sowie Online-Banking.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Teil 1: Das Anstellungsverhältnis
Der Vorstand ist Organ des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit ihrer Bestellung durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einseitiger Akt) Organ des Vereins, § 27 Abs. 1 BGB. Organmitglieder sind nach der h.M. keine Arbeitnehmer. Sie sind weisungsunabhängig und üben selbst die oberste Weisungsbefugnis aus. Zivilrechtlich stellt sich das Verhältnis der Vorstandsmitglieder zum Verein als Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 664 bis 670 BGB (vgl. § 27 Abs. 3 BGB) dar.
Hier soll ein Überblick über die tarifrechtlichen Auswirkungen eines Betriebsübergangs i.S.d. § 613 a BGB gegeben werden. Dabei wird zwischen fünf Konstellationen differenziert. Bei den dargestellten Fallkonstellation wird dabei unterstellt, dass der bisherige Betriebsinhaber und der Arbeitnehmer gleichermaßen tarifgebunden sind:
Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG sind unter dem Begriff Arbeitslohn alle Vorteile zu verstehen, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) ist von Arbeitslohn auch nur dann zu sprechen, wenn die Gewährung dieses Vorteils durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst wurde. Es ist dabei gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Teil 1: Einführung und Allgemeine Verfahrensregeln
Bankkunden können sich im Streitfall mit ihrer Bank nicht nur an die Gerichte wenden, sondern es besteht in vielen Fällen auch die Möglichkeit zu einer außergerichtlichen Streitbeilegung durch ein Schlichtungsverfahren vor Ombudsmännern der Bankenverbände. Der Beitrag gibt einen Überblick über die verschiedenen Schlichtungssysteme der Bankenverbände und stellt ihre Verfahren dar.