Nach Berechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung (IfM) werden jährlich 70.000 Unternehmen auf die Folge-Generation übergeben. Risiken bei der Erbschaftsteuer erschweren jede fünfte Unternehmensnachfolge, so eines der Ergebnisse des ersten Nachfolgereports des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK). Die derzeitige Erbschaftssteuer, welche vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im November 2006 für verfassungswidrig erklärt wurde, steht nun eine Reform bevor. Das BVerfG hatte Abschläge bei der Bewertung von vererbtem Betriebs- oder Immobilienbesitz gegenüber Bargeld verboten und dem Gesetzgeber eine Frist für Änderungen bis zum Ende des Jahres 2008 gesetzt.

Montag, 01 Februar 2010 01:00

Gläubigerbegünstigung in der Krise

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Von strafrechtlicher Relevanz für Unternehmer in der Krise ist auch die sog. Gläubigerbegünstigung, die nach § 283c StGB unter Strafe gestellt ist. Angedroht wird hier im Falle der Verurteilung eine Strafe, die von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reicht. Der im Gegensatz zum Bankrott geringere Strafrahmen ergibt sich daraus, dass die Gläubigerbegünstigung lediglich die Beeinträchtigung der Verteilungsgerechtigkeit zum schutzgegenstand hat, wobei die Masse selbst nicht gefährdet wird.

Urteilsbesprechung

I. Leitsätze
a) Der Anspruch aus § 31 Abs. 1 GmbHG ist auf Rückgabe des verbotswidrig weggegebenen Vermögensgegenstandes gerichtet.
b) Tritt nach der Weggabe eine Wertminderung ein, hat der Gesellschafter neben der Rückgabe des Vermögensgegenstandes grundsätzlich die Wertminderung in Geld auszugleichen (Bestätigung von BGHZ 122, 333).
c) Das ist nur dann anders, wenn und soweit der Gesellschafter darlegen und im Streitfall beweisen kann, dass dieselbe Wertminderung auch dann eingetreten wäre, wenn der Vermögensgegenstand nicht an ihn gegeben, sondern bei der Gesellschaft verblieben wäre.

Donnerstag, 01 Juli 2010 02:00

Rechtsform-Check – Teil 1: Die GbR und OHG

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Die Wahl der optimalen Rechtsform ist nicht nur bei der Gründung eines Unternehmens von großer Bedeutung, sondern bleibt bis zur Beendigung des Unternehmens relevant. Mit jeder Rechtsform sind unterschiedliche gesellschaftsvertragliche, steuerliche, haftungsrechtliche und finanzielle Auswirkungen verbunden. Bei der Gründung eines Unternehmens können finanzielle Gründe den Ausschlag für eine bestimmte Rechtsform geben, die aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr relevant sein können.

Gesellschafterbeschlüsse werden gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich in Versammlungen, d.h. bei gleichzeitiger Anwesenheit der Gesellschafter, gefasst. Gemäß § 48 Abs. 2 GmbHG kann abweichend vom Regelfall die Beschlussfassung auch im schriftlichen Verfahren erfolgen, wenn entweder die Gesellschafter den Beschlussvorschlag einstimmig zustimmen oder sie in gleicher Weise ihr Einverständnis durch schriftliche Abstimmung erklären.

Montag, 02 Februar 2009 01:00

Die Rechts- und Parteifähigkeit von Vereinen

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1. Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten sein zu können. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit von inländischen Vereinen ist abhängig von deren Zweck. Dabei ist die Eintragung ins Vereinsregister für nicht wirtschaftliche Vereine (BGB-Vereine) an geringere Voraussetzungen geknüpft als für wirtschaftliche Vereine.

Nicht wirtschaftliche Vereine im Sinne des § 21 BGB erlangen ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht des Vereinssitzes, welche der Vorstand vorzunehmen hat (§ 59 BGB).

Die Einstufung einer Körperschaft als gemeinnützig stellt eine wesentliche Bedeutung für ihre steuerrechtliche Behandlung dar. Oftmals ist es die Rechtsform des Vereins, die mit dem Status der Gemeinnützigkeit ausgestattet wird. Nachdem durch das MoMiG Ende 2008 die deutsche Variante der englischen Limited, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), geschaffen wurde, stellt sich nun die Frage, wie sich diese Sonderform der GmbH im Bereich der Gemeinnützigkeit gegenüber der bereits bekannten GmbH, aber auch dem Verein darstellt.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen den nicht rechtfähigen Verein ist zu unterscheiden zwischen der Erwirkung eines Titels gegen den Verein (§ 735 ZPO) und gegen alle Vereinsmitglieder. Grundsätzlich stehen dem Gläubiger beide Wege wahlweise zur Verfügung.

Der Name des Vereins ist nicht nur die Bezeichnung, unter der sich die Mitglieder versammeln und nach außen tätig werden, sondern auch gem. § 57 Abs. 1 BGB notwendiger Bestandteil der Vereinssatzung. Bei dessen Fehlen ist eine Eintragung ins Vereinsregister nicht möglich. Nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister bedarf es zur Änderung des Vereinsnamens einer Satzungsänderung.

Donnerstag, 01 Oktober 2009 02:00

Ehrenamtsfreibetrag

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Gemeinnützige Vereine können ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Nr. 26a EStG eine sog. Ehrenamtspauschale in Höhe von jährlich bis zu 500,- Euro gewähren, die für die Empfänger grundsätzlich steuerfrei ist. Der Ehrenamtsfreibetrag ist mit dem „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ vom 10.10.2007, mit rückwirkender Geltung zum 01.01.2007 eingeführt worden. Im Gegensatz zum sog. Übungsleiterfreibetrag ist der Ehrenamtsfreibetrag, nicht auf bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen und mildtätigen Bereich beschränkt. Die Ehrenamtspauschale ist somit auch für Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine interessant.

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