Teil 2: Ombudsmann der Privaten Banken

Beschwerdegegner können nur die privaten Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren des Bundesverbands Deutscher Banken bereit erklärt haben. Die Liste der teilnehmenden Banken ist erhältlich beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 040307, 10062 Berlin, Telefon: 030-1663-3166, Telefax: 030-16633169, www.bankenverband.de

Teil 3: Ombudsmann der Öffentlichen Banken

Seit 2003 gibt es das Verfahren beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim VÖB gelistet haben. Die Liste ist erhältlich beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 11 02 72, 10832 Berlin, Telefon: 030-8192-295, Telefax: 030-8192-299, www.voeb.de

Die Fragen strafrechtlicher Konsequenzen in einer Unternehmenskrise können von größter Bedeutung sein. Es geschieht nicht selten, dass mit dem Niedergang eines Unternehmens auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren einhergehen. Gerade aufgrund der zwingenden Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation des Unternehmens kommen regelmäßig zahlreiche strafrechtlich relevante Umstände (letztendlich doch) ans Tageslicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch nicht zuletzt die Konsequenz, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § 283f. StGB droht. An dieser Stelle ist nicht nur an die angedrohte Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu denken. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt für diese Fälle, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein kann. Anwaltliche Beratung ist daher in diesen Zusammenhängen unverzichtbar.

Geschlossene Fonds, auch als closed-end-fonds bezeichnet, können rentable Investi-tionsprojekte sein. Da die Wirtschaftskrise auch diese Anlageform in den Fokus rückt, werden im Folgenden die Chancen und die Risiken einer derartigen Geldanlage näher beleuchtet.

Durch die Finanzmarktkrise haben viele Anleger finanzielle Verluste erlitten. Das Geldanlage reine Vertrauenssache ist, gilt spätestens seit der Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brother für viele Anleger nicht mehr. Schadenersatzklagen gegen Banken wegen schlechter oder irreführender Beratung häufen sich. Zur Stärkung der Rechte von Privatanlegern gegenüber Banken und Finanzdienstleistern hat der Gesetzgeber zum Jahresbeginn das sogenannte Schuldverschreibungsgesetz (BGBl. 2009 I; S. 2512) geändert. Die wesentlichen Neuerungen betreffen die Protokollierungspflicht des Beratungsgesprächs (vgl. § 34 Wertpapierhandelsgesetz) sowie das Verjährungsrecht.

Dienstag, 01 September 2009 02:00

Steuerrechtliche Aspekte beim Wertpapierhandel

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Bei dem An- und Verkauf von Wertpapieren kann die Einordnung in gewerbliches Handeln oder private Vermögensverwaltung nicht selten zu Unstimmigkeiten mit den Finanzämtern (FA) führen. Diese Einordnung hat aber entscheidende Bedeutung für die Frage, welche Art der Einkünfte der Steuerpflichtige erzielt hat.

Die aktuelle Bank- und Finanzmarktkrise betrifft auch viele mittelständische Unternehmen, die nur eine schwache Eigenkapitalausstattung haben und Kapitalmittel für unternehmerische Visionen und Projekte benötigen. Die Möglichkeit zur Kapitalbeschaffung von Banken ist schon seit 2007 vor dem Hintergrund der Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) schwierig. Angesichts des tief greifenden Wandels im Finanzsektor gewinnen alternative Finanzierungsformen für den Mittelstand mehr und mehr an Bedeutung, da Banken mit der Kreditvergabe oft zurückhaltend sind. Unternehmen sollten daher prüfen, ob für sie die Möglichkeit zur bankenunabhängigen Kapitalbeschaffung durch Mezzanine-Kapital der eine Alternative ist.

Teil 4: Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe

Seit 2002 gibt es die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitschlichtung auch bei den genossenschaftlichen Banken, die sich dem Verfahren unterworfen haben. Dies sind fast 90% der Mitgliedsbanken des Bundesverbands der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR).
Beschwerdegegner können nur die öffentlichen Banken sein, welche sich zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren beim BVR gelistet sind. Ombudsmann der genossenschaftlichen Bankengruppe: Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V., Kundenbeschwerdestelle, Postfach 30 92 63, 10760 Berlin, www.bvr.de

Hinsichtlich der Pflicht zur unverzüglichen Rüge im Falle eines Mangels der Ware bei Handelskäufen hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden, dass diese Pflicht auch dann besteht, wenn die Lieferung der Ware nicht an den Käufer selbst, sondern an einen Dritten erfolgt.

Seit Inkrafttreten der GmbH-Reform zum 01.11.2008 kann bei Neugründung einer GmbH (Stammkapital mind. 25.000 Euro) oder der „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (Stammkapital unter 25.000 Euro) ein Musterprotokoll verwendet werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Neugründung dadurch beschleunigt, und Kosten eingespart werden.

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