Regelmäßig findet sich im Zuwendungsbescheid die Nebenbestimmung, dass das Vergaberecht anzuwenden sei (also hier VOB/A, VOL/A und VOF). Wird ein Auftrag nicht nach diesen Regeln ausgeschrieben, droht dem Zuwendungsbescheid der Widerruf und der Empfänger von öffentlichen Fördermitteln muss diese zurückzahlen.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die Verpflichtung zur Rückzahlung bei Verstößen gegen das Vergaberecht nochmals bekräftigt und deutlich gemacht, dass jeder Verfahrensverstoß grundsätzlich zur Rückforderung der Zuwendung führen kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2004.2012 – 4 A 1055/09). Im konkreten Fall war das falsche Verfahren – beschränkte statt öffentliche Ausschreibung – verwendet worden. Obgleich also jedenfalls ein Wettbewerb unter einem beschränkten Kreis von angeschriebenen Unternehmen stattgefunden hatte, sah das Gericht die Rückforderung der Zuwendung als gerechtfertigt an. Der Empfänger der Zuwendung muss nun die – bereits ausgegebenen – Finanzmittel an den Staat zurückzahlen.