Dienstag, 21 November 2006 01:00

Grundsätze zur Geeignetheit von Mediationsverfahren

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Nicht jeder Fall ist für ein Mediationsverfahren geeignet. Die Mediation erhebt auch nicht den Anspruch, dass bisherige formalisierte Verfahren zu ersetzten. Es stellt vielmehr eine Ergänzung dar. Insofern muss jeder Fall gesondert auf seine Mediationsfähigkeit geprüft werden, da jeder Fall individuell gelagert ist. Für die Einschätzung, ob ein Konflikt für eine Mediation überhaupt geeignet ist, bedarf es Informationen insbesondere hinsichtlich der beteiligten Parteien (1) und des Streitgegenstandes (2).

 

1. Prüfungskriterien in Hinblick auf die Geeignetheit der Parteien
Es ist zu beachten, dass die Mediation regelmäßig eine Rechtsberatung ohne Parteiinteresse darstellt. Daher ist der (Anwalts-)Mediator an rechtliche Vorschriften gebunden. Nach dem Gesetz darf ein Anwalt in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Parteienvertreten befasst war, nicht mehr in sonstiger Weise tätig werde (vgl. § 45 Abs. 2 BRAO); davon sind auch Mediationen mit umfasst.
Der Mediator ist wird vor Beginn des Mediationsverfahrens sich darüber informieren, ob ein  Machtgefälle zwischen den Parteinen vorliegt und wie dessen Ausprägung ist. Denn bei einem zu starken Machtgefälle ist ein Mediationsverfahren nicht sinnvoll, da eine für beide Parteien akzeptable und zukunftsgerichtete Lösung des Konflikts nur sehr selten zu erreichen ist.
Ferner bedarf es der Klärung, ob es sich um einen einmaligen Konflikt oder einen Dauerkonflikt handelt und ob beide Parteien psychisch und physisch in der Lage sind, ein Mediationsverfahren zu gestallten. Auch muss bei den Parteien eine Bereitschaft zur Aufnahme des Mediationsverfahrens bestehen, da gegen den willen einer Partei keine Mediation durchgeführt werden kann.

2. Prüfungskriterien in Hinblick auf den Streitgegenstand
Gegenstand einer Mediation kann nur sein, was in der Verfügungsgewalt der beteiligten Parteien steht. Stehen dem rechtliche Hindernisse entgegen, so ist der Konflikt für die Mediation a priori als ungeeignet zu erachten. Hier ist insbesondere auf das Familienrecht hingewiesen, wo gewisse Regelungsbereiche wie z.B. die Unterhaltsleistung, nicht zur privaten Dispositionen stehen.
Auch bedarf es Informationen, welches Rechtsgebiet der Konflikt betrifft. Betrifft es z.B. den Bereich des Verfaltungsrechts, muss geklärt werden, in welchem Stadium sich ein mögliches Raumordnungs-, Planfeststellungs- oder Genehmigungsverfahren befindet. Sind gesetzliche Fristen verstrichen, können möglicher Weise die Interessen nur mit einem Rechtsmittel durchgesetzt werden, da es für ein Mediationsverfahren zu spät ist.
Im Bereich des Wirtschafts- und Zivilrechts ist eine Mediation stets möglich, da in diesem Rechtsgebiet der Grundsatz der vertraglichen Autonomie vorherrscht.

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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