Mittwoch, 03 Dezember 2008 01:00

GmbH-Reform: Haftungsfallen für Gesellschafter und Geschäftsführer

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Die Reform des GmbH- und Insolvenzrecht, die zum 01. November 2008 in Kraft getreten ist, betrifft nicht nur GmbH-Neugründungen und Regelungen hinsichtlich der neuen „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, sondern ist auch für bestehende GmbHs relevant. Denn mit der Reform sind neue Haftungsfallen für GmbH- Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer entstanden.

 

Bestellung des GmbH-Geschäftsführers
Vor der Reform galt für die Bestellung des GmbH-Geschäftsführers der allgemeine Grundsatz, dass bei diesem die „drei Bs“ nicht vorliegen dürfen: Bankrottdelikte, Berufsverbot und Betreuung. Mit dem Argument, den Gläubigerschutz zu stärken, nahm der Gesetzgeber eine Verschärfung der Voraussetzungen vor. Eine Bestellung zum GmbH-Geschäftsführer ist nun auch bei weiteren zahlreichen Delikten für fünf Jahre ausgeschlossen. Zum Beispiel: Insolvenzverschleppung, Falschangaben bei der Gründung und Unternehmensdarstellung, diverse Betrugsdelikte (auch Computerbetrug, Subventionsbetrug und Kapitalanlagebetrug), Untreue sowie Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Gesellschafter sollten daher vor Bestellung eines Geschäftsführers die Vorraussetzungen des § 6 GmbH-Gesetz prüfen, oder anwaltlich prüfen lassen.

Doch nicht nur bei der Bestellung eines Geschäftführers muss aufgepasst werden, sondern auch während der Amtsausführung. Denn wenn der Geschäftsführer während seiner Amtsausübung gesetzeswidrig handelt, erfolgt ein automatischer Amtsverlust. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Straftat privat oder geschäftlich verübt wurde. Begeht beispielsweise ein Geschäftsführer im privaten Umfeld einen Betrug und wird zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einen Jahr verurteilt, verliert er mit Rechtskraft des Urteils seine Befähigung als GmbH-Geschäftsführer. Dabei ist es unerheblich, ob die Gesellschafter Kenntnis vom Strafurteil haben oder nicht. Kennen oder müssten die Gesellschafter bei gehöriger Nachprüfung wissen, dass der Verurteilte nicht mehr als Geschäftsführer handeln darf, dieses aber dulden, so haften die Gesellschafter auf Schadenersatz.

Gesellschafterlisten
Eine Liste der Gesellschafter musste schon immer angefertigt werden, hat aber bisher keine große Relevanz für die Geschäftsführer. Geschäftsführer sollten seit Ende letzten Jahres aus haftungsrechtlicher Sicht auf eine ordnungsgemäße Aktualisierung und Anmeldung der Gesellschafterliste beim Handelsregister achten. Grund: Nach der GmbH-Reform werden an die Gesellschafterliste unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft. So gilt nur noch der als Gesellschafter, der in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Zudem muss die Gesellschafterliste im Handelsregister aufgenommen werden. Ist die Liste der Gesellschafter fehlerhaft, haftet der Geschäftsführer bei schuldhaft falscher Ausfertigung der Liste denjenigen auf Schadenersatz, deren Beteiligung sich geändert hat; im Fall einer Anteilsübertragung sind dies sowohl der Erwerber als auch der Veräußerer. Die Aktualität der Gesellschafterliste lässt sich gegen eine geringe Gebühr schnell überprüfen auf der Internetseite www.unternehmensregister.de.

Pflichten bei „Führungslosigkeit“
Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer mehr, kann eine Zustellung von Schriftstücken und die Abgabe von Erklärungen neuerdings auch an die Mitglieder des Aufsichtsrates oder an die Gesellschafter, die aus der Gesellschafterliste beim Handelsregister ersichtlich sind, erfolgen. Für alle Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH liegt somit de facto ein erhöhtes Risiko vor, da sie dann die Pflichten der Geschäftsführer treffen.

Bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der GmbH ist jeder Gesellschafter zur Stellung des Insolvenzantrages verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt auch für den Gesellschafter dieselbe Strafe der Insolvenzverschleppung, welche bisher lediglich für den Geschäftsführer galt.

Darlehen von Gesellschafter
Zahlungen von der GmbH an ihre Gesellschafter, welche das Stammkapital berühren, sind mit der GmbH-Reform einfacher möglich. Im Rahmen des Auszahlungsverbotes nach § 30 Abs. 1 GmbH gilt, dass kein Auszahlungsverbot für Leistungen besteht, die durch einen vollwertige Gegenleistungs- oder Rückgewährungsanspruch gedeckt sind (Aktivtausch). So sind auch Darlehensgewährungen bei vollwertigem Rückgewährungsanspruch grundsätzlich keine Auszahlung im Sinne dieser Norm. Der Geschäftsführer muss nach der neune Gesetzeslage jedoch beurteilen, ob die Darlehensrückzahlung vollwertig. „Vollwertigkeit“ des Rückzahlungsanspruchs beurteilt sich nach bilanziellen Kriterien und ist zu verneinen, wenn die Durchsetzbarkeit absehbar in Frage gestellt ist. Darüber hinaus muss der Gegenleistung- oder Rückgewähranspruch nach Markwerten den Gegenstand decken. Bei einem Darlehen der GmbH an einem Gesellschafter muss der Geschäftsführer also mithin prüfen, ob der Gesellschafter solvent ist, eine marktübliche Verzinsung vorliegt und ob ggf. Sicherheiten notwendig sind. Unterlässt der Geschäftsführer die strengen Voraussetzungen bei einer solchen Zahlung, so kann er sich gegenüber der GmbH privat schadenersatzpflichtig machen.

Im Zuge der GmbH-Reform sind weitere Gesetzesänderungen vorgenommen worden, welche die Haftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken sollte daher in Zweifelsfällen anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden. Insbesondere auch bei der Stellung des Insolvenzantrages, da nach der neuen Gesetzeslage auch bestraft wird, wer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig und „nicht richtig“ abgibt, was bei der überwiegenden Anzahl der Anträge zutrifft.


Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben
Beitrag Veröffentlicht in: Mittelstand und Recht, Ausg. 1/2009, Seite 12f

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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