Montag, 01 Februar 2010 01:00

Bankrotthandlungen des Unternehmers in der Krise

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Die Fragen strafrechtlicher Konsequenzen in einer Unternehmenskrise können von größter Bedeutung sein. Es geschieht nicht selten, dass mit dem Niedergang eines Unternehmens auch strafrechtliche Ermittlungsverfahren einhergehen. Gerade aufgrund der zwingenden Befassung des Insolvenzverwalters mit der Situation des Unternehmens kommen regelmäßig zahlreiche strafrechtlich relevante Umstände (letztendlich doch) ans Tageslicht. Von entscheidender Bedeutung ist hier auch nicht zuletzt die Konsequenz, die bei einer Verurteilung wegen einer Straftat nach den § 283f. StGB droht. An dieser Stelle ist nicht nur an die angedrohte Strafe nach dem Strafgesetzbuch zu denken. Denn § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG bestimmt für diese Fälle, dass der Verurteilte für die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer sein kann. Anwaltliche Beratung ist daher in diesen Zusammenhängen unverzichtbar.

 

Rechtsgut der Insolvenzdelikte ist insbesondere der Schutz der etwaig vorhandenen Insolvenzmasse vor unwirtschaftlicher Verringerung, Verheimlichung und ungerechter Verteilung. Die Insolvenzstraftaten sind in §§ 283f. StGB geregelt.

A. Der Bankrott (§283 StGB)
Die in § 283 StGB aufgezählten Handlungen, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen, die im Falle des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden, zielen letztendlich sämtlich auf die Benachteiligung der Gläubiger ab.

Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des Bankrotts ist aber in jedem Fall, dass die soeben erwähnten Tathandlungen in der Zeit einer Krise begangen worden sein müssen. Der Täter muss daher die Tathandlungen entweder bei Überschuldung oder bei eingetretener oder drohender Zahlungsunfähigkeit ausführen.
Von einer Überschuldung ist dann zu sprechen, wenn das Vermögen die Schulden nicht mehr deckt, die Passiven der Bilanz also die Aktiven übersteigen.
Zahlungsunfähigkeit bedeutet, dass der Schuldner mindestens eine Verbindlichkeit zum Stichtag nicht begleichen kann und diese Unfähigkeit voraussichtlich mindestens drei Wochen andauert. In der Praxis ist wesentlicher Indikator für das Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit der Umstand der Nichtzahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, wobei aber ein nachträglicher Ausgleich dieser Verpflichtungen zum Wegfall der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit führt. Dies aber auch nur dann, wenn keine neuen Verbindlichkeiten unbezahlt bleiben. Drohende Zahlungsunfähigkeit stellt bereits die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit dar. Eine bloße Zahlungsstockung reicht jedoch noch nicht aus.

B. Der besonders schwere Fall des Bankrotts (§ 283a StGB)
Der besonders schwere Fall des Bankrotts wird nach § 283a StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Der Strafrahmen wird hier im Vergleich zum Grundtatbestand des Bankrotts erheblich verschärft. Zwar bleibt es noch bei der Deliktsnatur des Vergehens, jedoch kommen hier Geldstrafen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

Der Tatbestand des § 283a StGB ist zunächst in der Regel dann erfüllt, wenn der Täter in den Fällen des § 283 StGB aus Gewinnsucht handelt. Von einer solchen kann ausgegangen werden, wenn der Täter aus überzogenen und rücksichtslosen Erwerbsinteresse handelt und sein eigenes Interesse vor dem der Gläubiger stellt.
Ein besonders schwerer Fall liegt aber auch regelmäßig dann vor, wenn der Täter in den Fällen des § 283 StGB wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not bringt (§ 283a Nr. 2 StGB).
Eine absolute Zahl der für die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative erforderlichen Personen kann nicht pauschal genannt werden, da es auch insbesondere auf die Umstände des Einzelfalles entscheidend ankommt. Man wird aber davon ausgehen dürften, dass etwa 10 Personen diese Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus reicht auch der Eintritt der konkreten Gefahr für einen (Teil-)Verlust, so dass ein tatsächlicher Verlust für Vermögenswerte noch nicht eingetreten zu sein braucht.
Als Vermögenswerte kommen hier insbesondere Geldanlagen bei Kreditinstituten oder ähnliche Institute in Betracht, deren Insolvenz die Einlagen gefährdet. Aber auch Kapitalbeteiligungen zum Beispiel an einer GmbH & Co.KG.

§ 283a StGB zählt diese beiden Alternativen allerdings auch nur als sogenannte Regelbeispiele auf, was bedeutet, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und darüber hinaus auch weitere Handlungen den Tatbestand des § 283a StGB erfüllen können, sofern sie von erhöhter krimineller Energie sind.

 

Autor(en): RA Marc Y. Wandersleben, RA Florian Kucharski
Stand: Februar 2010

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RA Marc Y. Wandersleben

Rechtsanwalt, Mediator und Wirtschaftsjurist (Uni. Bayreuth)
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.  Er ist vornehmlich im Bereich des Wirtschaftsrechts (Handels- und Gesellschaftsrecht) und Wirtschaftsstrafrechts tätig. Spezialgebiete sind das Vereins- und Stiftungsrecht.

WMVP Rechtsanwälte, Osterstraße 1, 30159 Hannover, Tel. 0511/260 918-0, wandersleben@WMVP.de

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