Damit sei den alteingesessenen Anbietern ein Wettbewerbsvorteil verschafft worden, der dazu geeignet ist, den Markt komplett gegen neue Wettbewerber abzuschotten.
Das Oberverwaltungsgericht hat damit vor allem eines deutliche gemacht: Die Auswahl von Bewerbern zur Erteilung einer Konzession hat grundsätzlich aufgrund sachbezogener Kriterien zu erfolgen. Das so gern benutzte Kriterium „bekannt und bewährt“ soll nur zum Einsatz kommen, wenn nach Ausschöpfung aller sachbezogener Argumente zwei Anbieter gleich geeignet sind. Die Verwendung dieses Auffangkriteriums ist also erst dann zulässig, wenn nach Ausschöpfung aller sachbezogenen Kriterien nur noch eine Entscheidung durch das Los ein Ergebnis bringen könnte. Die Rechtmäßigkeit der Verwendung des Bekannt-und-Bewährt-Kriteriums oder gar des Loses ist demnach nur zulässig, wenn auch eine umfassende Prüfung aller denkbaren sachbezogenen Kriterien zu keinem Auswahlergebnis geführt hat.
Kommunale Entscheidungsträger tun demnach besser daran, das Auswahlverfahren zur Vergabe einer Konzession aufgrund sachbezogener Kriterien so auszugestalten, dass ein Rückgriff auf das Kriterium „bekannt und bewährt“ praktisch kaum noch denkbar erscheint. Eine Auswahlmatrix mit hinreichend sachbezogenen Kriterien und der Möglichkeit einer differenzierten Punktevergabe hilft hier weiter. Auch für Kleinvergaben gilt für das Auswahlverfahren: Fair, gleichheitsgerecht und transparent muss es sein.