Donnerstag, 31 Januar 2013 01:00

Schludrigkeit oder Arbeitszeitbetrug? Arbeitnehmer müssen Arbeitszeiten zeitnah dokumentieren

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Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Arbeitszeitbetrug setzt bei Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit selbst erfassen müssen, nicht zwingend voraus, dass sie ihre Arbeitszeit mit unbedingtem Vorsatz falsch dokumentieren. Vielmehr reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer die abgeleistete Arbeitszeit nicht zeitnah erfasst, da er damit Fehleintragungen billigend in Kauf nimmt.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war in einem Museum der beklagten Stadt mit einer halben Stelle als Kassenkraft angestellt. Für die Museumsmitarbeiter gibt es keine Stempeluhr. Diese müssen ihre täglich abgeleistete Arbeitszeit daher auf sog. Zeitsummenkarten selbst erfassen. Die Eintragungen der Klägerin waren mindestens in einem Fall falsch: So hatte sie für den 6.8.2011 sechs Arbeitsstunden eingetragen, obwohl sie an dem Tag gar nicht gearbeitet hatte.

Als der Beklagten diese Unstimmigkeit aufgefallen war, kündigte sie der Klägerin wegen Arbeitszeitbetrugs fristlos.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass sie die Arbeitszeit nicht vorsätzlich falsch eingetragen habe. Sie sei aufgrund von Mobbinghandlungen psychisch destabilisiert gewesen mit der Folge, dass ihr Fehler unterlaufen seien. Vor diesem Hintergrund hätte jedenfalls eine Abmahnung als milderes Mittel genügt.

Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.

Die Gründe:

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten ist wirksam. Der Beklagten war die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten.

Es ist allgemein anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete – und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende – Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare, da eine solche Pflichtverletzung stets mit einem schweren Vertrauensbruch verbunden ist.

Im Streitfall ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit – zumindest bedingt – vorsätzlich falsch dokumentiert hat. Die Beklagte konnte von ihr redlicherweise erwarten, ihre Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einzutragen, weil mit zunehmendem Zeitablauf das menschliche Erinnerungsvermögen abnimmt. Die Versuche der Klägerin, ihr Verhalten mit Mobbing zu erklären, sind zu ihrer Entlastung untauglich. Da sie die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausgefüllt hat, hat sie Fehleintragungen billigend in Kauf genommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2012, 10 Sa 270/12

 

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RA Felix Westpfahl

Rechtsanwalt Felix Westpfahl ist Gründungspartner von WMVP Rechtsanwälte.

Neben der Tätigkeit als Rechtsanwalt ist Herr Westpfahl Syndikusanwalt eines mittelständischen Logistikunternehmens. Er ist zudem Lehrbeauftragter für Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und Mitglied der Prüfungskommission an der Hochschule für kommunale Verwaltung in Niedersachsen (HSVN). Darüber hinaus ist Herr Westpfahl stellvertretendes Mitglied im Hochschulrat und im Kuratorium an gleichnamiger Hochschule.

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